Satzung
Präambel
Die Jugend ist aufgerufen in verantwortungsbewusstem Handeln ihren Beitrag zur Fortentwicklung der Demokratie in unserem Lande in Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zu leisten.
Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung.
Die Jugend hält es im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung für ihre Pflicht schöpferisch und gestaltend am Fortschritt unserer Gesellschaft mitzuarbeiten und kritisch Stellung zu nehmen zu allen Gegenwart und Zukunft betreffenden Fragen. Dies bezieht sich auf alle Bereiche des menschlichen Zusammenlebens, in die sich die Jugend gestellt sieht.
Sie will partnerschaftlich Anteil haben an der Formung des Gemeinwesens, die ihre Zukunft vorbestimmt.
§ 1 Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform
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Der Kreisjugendring Gotha eingetragener Verein -nachfolgend KJR genannt arbeitet im Bereich des Landkreises Gotha und hat seinen Sitz in Gotha
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Der Verein ist im Vereinsregister des AG Gotha unter der Nummer VR 513 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
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Der KJR ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft der im Kreisgebiet tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Der KJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit im Kreisgebiet. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenständigkeit aller Mitglieder deren Interessen in der Öffentlichkeit, den Vertretungskörperschaften und Behörden.
Darüber hinaus erkundet er die Interessen der Kinder und Jugend und nimmt dazu Stellung. Er verpflichtet sich damit, dem Wohle aller Kinder und aller Jugendlichen im Kreisgebiet zu dienen.
Der KJR ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
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Zu den Aufgaben des KJR gehören u.a.:
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bei der Erziehung der Kinder und Jugend, zu verantwortungsbewussten und kritischen Staatsbürgern zu helfen und zu unterstützen.
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das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Kinder und Jugend zu fördern und durch Erfahrungsaustausch der Lösung von Problemen mitzuwirken.
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gemeinsame Vorstellungen zu öffentlichen Belangen zu entwickeln und nach Möglichkeiten bei der Bewältigung von daraus resultierenden Aufgaben unseres Gemeinwesens mitzuarbeiten.
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die Interessen der Kinder und Jugend im Sinne der Mitsprache und Mitentscheidungsmöglichkeiten gegenüber dem Kreistag und in den sonstigen Entscheidungsgremien zu vertreten und durchzusetzen.
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gemeinsame, den Wünschen der Kinder und Jugend entsprechende Aktionen und Veranstaltungen anzuregen, zu planen, zu fördern und ggf. selbst durchzuführen sowie die Kinder- und Jugendarbeit im Kreis zu koordinieren.
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die Kinder- und Jugendarbeit ideell, personell und finanziell zu unterstützen sowie sich dafür einzusetzen, dass für Kinder und Jugendliche Räume und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
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Aus- und Fortbildungsprogramme für Jugendgruppenleiter anzubieten und zu unterstützen.
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internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern.
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mit allen überörtlichen Zusammenschlüssen, Jugendringen und anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie mit den für die Kinder- und Jugendarbeit zuständigen Dienststellen im Kreisgebiet zusammenzuarbeiten.
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bei der Planung von Kinder- und Jugendeinrichtungen mitzubestimmen und bei der Sozialplanung mitzuwirken.
Voraussetzung für die Planung und Durchführung dieser Aktivitäten ist die gemeinsame Erarbeitung entsprechender Grundlagen.
§ 3 Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft im KJR ist freiwillig.
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Mitglied im KJR können Vereine, Verbände, Gemeinschaften, Organisationen und Initiativen aus dem Kreis Gotha sein, die sich mit Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschäftigen und die Satzung des KJR anerkennen.
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Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sind mit allen ihren Gliederungen als eine Organisation im Sinne dieser Satzung anzusehen.
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Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der Satzung oder Ordnung des Verbandes zu stellen. Er ist an den Vorstand des KJR zu richten.
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Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
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Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung der Mitgliedsorganisation. Von der Auflösung ist dem Vorstand des KJR Mitteilung zu machen.
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Die Mitgliedschaft wird gekündigt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Sie kann nur am Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen und muss spätestens zum 1. 6. bzw. 1. 12. eingegangen sein.
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Ein Mitglied, welches schwerwiegend gegen die Satzung des KJR verstößt oder länger als ein Jahr nicht an den Aufgaben des KJR mitwirkt, kann ausgeschlossen werden.
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Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Vor einem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
§ 4 Organe des Kreisjugendringes
Die Organe des KJR sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
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Innerhalb eines Geschäftsjahres finden in der Regel zweimal jährlich ordentliche Mitgliederversammlungen statt. Diese werden vom Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufen.
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In der Einberufung sind die Mitglieder auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Anträge können schriftlich mit Begründung an den Vorstand bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Später eingehende Anträge können zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht mehr zugelassen werden.
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Wenn innerhalb der Antragsfrist ordnungsgemäße Anträge eingehen, gibt der Vorstand diese in Form der endgültigen Tagesordnung eine Woche vorher schriftlich an die Mitglieder bekannt.
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Anträge zur Beschlussfassung nach der Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung und in der Mitgliederversammlung sind unzulässig. Sie können allenfalls zur Diskussion aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
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Jedes Mitglied im KJR entsendet zwei stimmberechtigte Mitglieder.
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Wenn durch mindestens ¼ aller Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt wird, muss diese innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen einberufen werden.
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Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
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Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
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die Planung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit.
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die Wahl und Entlastung des Vorsitzenden und des Vorstandes.
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die Bildung von Ausschüssen.
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die Beschlussfassung über den Haushalt und die Entgegennahmen des Rechnungsberichtes.
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die Wahl der Revisoren.
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die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
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Die Mitgliederversammlung kann Teile ihrer Aufgaben auf den Vorstand des KJR oder auf Ausschüsse übertragen.
§ 6 Vorstand
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Der Vorstand des KJR wird gebildet vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 2 bis 5 Beisitzern. Diese sind Vertreter eines Mitgliedes des KJR im Sinne des § 3.
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Der Vorstand handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam.
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Der Verein wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter geführt. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer mit Aufgaben betrauen.
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Den KJR können immer nur beide Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB gemeinsam, oder eines der Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertreten.
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Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden nach Notwendigkeit oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ordnungsgemäß einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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Die Wahlen zum Vorstand erfolgen durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus und der Vorstand besteht danach aus weniger als 4 Mitgliedern, dann erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl. Bis zu dieser Wahl ist der Vorstand mit den verbleibenden Mitgliedern beschlussfähig.
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Scheidet der Vorsitzende aus, ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Neuwahl des Vorsitzenden einzuberufen und durchzuführen. Scheidet der Stellvertreter aus, rückt an dessen Stelle der Beisitzer mit dem höchsten Stimmenanteil bei der letzten Vorstandswahl. Die Beisitzer, die durch eine Ergänzungswahl Mitglieder des Vorstandes wurden, gelten als Vorstandsmitglieder mit der geringsten Stimmenzahl.
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Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen den Bestimmungen des Abs.2, so kann er von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit ⅔ Mehrheit abberufen werden.
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Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 7 Abstimmungen
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht in den nachfolgenden Ziffern qualifiziertere Mehrheiten verlangt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gezählt.
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Eine ¾ Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen ist bei Satzungsänderung erforderlich. Diese sind schriftlich zu beantragen.
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Eine ¾ Mehrheit aller möglichen Stimmen ist erforderlich, wenn über die Auflösung des KJR beschlossen werden soll. Kommt wegen zu geringer Beteiligung die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist die Auflösung des KJR zu vertagen. Innerhalb einer Frist von 4 Wochen ist die Auflösung in einer Mitgliederversammlung erneut zu beschließen. Diese Mitgliederversammlung beschließt dann mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss die Abstimmung geheim erfolgen.
§ 8 Wahlen
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Wahlen erfolgen in der Regel als offene Wahlen, bei Antrag eines Mitgliedes müssen diese geheim erfolgen.
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In getrennten Wahlgängen werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt.
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Die Wahl der Beisitzer erfolgt in Einzelwahl. Die Beisitzer mit den meisten gültigen Stimmen sind gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
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Nachwahlen gelten für die laufende Wahlperiode.
§ 9 Ausschüsse
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Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse einsetzen und deren Mitglieder berufen.
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Ausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
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Ausschüsse beraten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbstständig und legen ihre Vorschläge der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.
§ 10 Protokollführung
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Von allen Sitzungen und Tagungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
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Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern zuzusenden. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind den Vorstandsmitgliedern, die Ausschusssitzungsprotokolle den Ausschussmitgliedern, zuzusenden.
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Mindestens einmal im Jahr sind den Mitgliedern Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Ausschüsse zu erstatten.
§ 11 Kassenführung und -prüfung
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Der KJR unterhält eine Kasse, über die der Vorstand und der Geschäftsführer verfügungsberechtigt sind.
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Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens einmal jährlich durch die, von der Mitgliederversammlung, bestellten zwei Revisoren. Diese haben über Buch- und Kassenführung einen Revisionsbericht zu geben.
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Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Vermögen
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung des KJR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen, das nach Abwicklung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibt, dem Landkreis Gotha übertragen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Aufgaben der Jugendarbeit im Kreisgebiet zu verwenden.
§ 13 Ermächtigung
Der Vorstand des KJR im Sinne § 26 BGB wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht zum Zwecke der Eintragung oder von der Finanzverwaltung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.10. 2010 beschlossen und tritt mit deren Eintragung im Vereinsregister in Kraft. (Eintragung erfolgte am 24.11.2010)
Alle bisherigen Satzungen des KJR treten zu diesem Zeitpunkt somit außer Kraft.
Hinweis
Aufgrund der besseren Lesbarkeit haben wir auf die gesonderte Erwähnung beider Geschlechter bei Personenangaben verzichtet. Sofern nichts anderes vermerkt ist, sind immer beide Geschlechter gemeint.