Förderung
Förderung
Der Kreisjugendring Gotha e.V. (KJR) gewährt seinen Mitgliedern Zuschüsse für Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit aus den für diesen Zweck bereitgestellten Mitteln des Landkreises Gotha.
(Die Anträge hierzu findet ihr im Menü Service - Download)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
Die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen gemeinnützigen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften mit ihren örtlichen Gruppen.
Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Kreisjugendringes selbst werden keine Zuschüsse gewährt. Grundsätzlich sind anderweitige Zuschussmöglichkeiten vorrangig auszuschöpfen. Eine Doppelförderung durch den Landkreis Gotha und den KJR ist ausgeschlossen. Bei Maßnahmen mit Übernachtung müssen die verantwortlichen Betreuer ein erweitertes Führungszeugnis entsprechend § 72a SGB VIII beim Träger der Maßnahme vorlegen.
2. Form der Antragstellung
Die Anträge sind auf Formblättern des KJR in einfacher Ausfertigung einzureichen. Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrages ist das vollständige und gewissenhafte Ausfüllen der Formblätter, welche unter anderem eine inhaltliche Projektdarstellung beinhalten müssen. Ein Antrag auf finanzielle Unterstützung muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der Anschaffung von Materialien eingereicht werden.
3. Höhe des Zuschusses
a) Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus Abschnitt II der Zuschuss Richtlinien.
b) Änderungen der in den Richtlinien aufgeführten Höchstsummen sind auf Beschluss des Vorstandes möglich.
c) Der Zuschuss darf das Defizit, das jeweils auf dem Antrag anzugeben ist, nicht überschreiten.
4. Rechtsanspruch
Zuschüsse können nur nach der jeweiligen Finanzlage gewährt werden. Ein Rechtsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Zuschuss rechtfertigen würden.
5. Beschlussorgan
Beschlussorgan ist der ehrenamtliche Vorstand des Kreisjugendring Gotha e.V.
6. Bewilligungsbescheid
Dem/Der Antragsteller/in wird die Bewilligung oder Ablehnung eines Antrages durch Bescheid (bei Ablehnung unter Angabe der Entscheidungsgründe) des KJR schriftlich mitgeteilt.
7. Verwendungsnachweis
Die ordnungsgemäße zweckgebundene Verwendung der Mittel ist vom Antragsteller nachzuweisen, hierbei muss die Gesamtfinanzierung nachgewiesen werden. Veränderungen der Maßnahmen sind dem KJR vor Beginn des Projektes mitzuteilen. Als Verwendungsnachweis ist das Formblatt (Teilnehmerliste, Sachbericht) des KJR zu verwenden und die entsprechenden Belege sind einzureichen.
Der schriftliche Verwendungsnachweis muss bis zum, im Bewilligungsschreiben genannten Termin, spätestens jedoch bis zum 31.12. des jeweiligen Haushaltsjahres beim KJR eingereicht werden. Maßnahmen im ersten Halbjahr eines Jahres sind bis spätestens zum 30.09. abzurechnen.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach vollständiger Abrechnung auf dem angegebenen Vereins- oder Verbandskonto.
I I. Maßnahmen und Zuschüsse
1. Kinder- und Jugenderholung und Schulungen
Gefördert werden Maßnahmen der Jugendverbandsarbeit und die Teilnahme an Maßnahmen, die einer sinnvollen, jugendgemäßen Freizeitgestaltung dienen und folgende Kriterien erfüllen.
a) Dauer: Eintages- und Mehrtages-Maßnahmen
b) Alter: Die Teilnehmer /innen dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c) Betreuung: Je angefangene fünf Teilnehmer kann ein Betreuer gefördert werden.
d) Gefördert werden nur Teilnehmer mit einem Wohnsitz im Landkreis Gotha.
Bei Maßnahmen ab 50 Teilnehmern/innen ist eine Sonderbezuschussung in vorheriger Absprache mit dem Vorstand des KJR möglich.
1.1 Erforderliche Unterlagen: Antragsformblatt des KJR mit Projektbeschreibung und Kostenaufstellung.
1.2 Für die Abrechnung erforderlich: Abschlussbericht über den Ablauf der Veranstaltung, Teilnehmerliste und Belege.
1.3 Nicht gefördert werden:
a) Wettkampfveranstaltungen, fachliche Ausbildungslehrgänge und berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen
b) Veranstaltungen, die überwiegend politischen oder religiösen Charakter tragen
c) Schulische Veranstaltungen (Sprachreisen)
d) Veranstaltungen bei denen mehr als 25 % der Teilnehmer/-innen älter als 27 Jahre sind
2. Internationale Jugendarbeit
2.1 Im Ausland, wie Pkt.1 Fahrten, Lager und Erholung
2.2 Im Inland, sollte bei einem förderwürdigen Projekt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Teilnehmern aus den Landkreis Gotha und den Gästen (50 %) bestehen. Die Teilnehmer /innen dürfen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2.3 Erforderliche Unterlagen: Antragsformblatt des KJR mit Projektbeschreibung und Kostenaufstellung
2.4 Für die Abrechnung erforderlich: Abschlussbericht über den Ablauf der Veranstaltung, Teilnehmerliste und Belege.
3. Förderung von Arbeitsmaterialien und Geräten für die Jugendarbeit
Die Jugendverbände sollen damit geeignete Materialien/Geräte beschaffen können, um ihre Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich gestalten zu können. Der Antragsteller muss zusichern, dass die beschafften Geräte /Materialien ausschließlich im Besitz der Jugendorganisation bleiben und nur für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung der Geräte /Materialien ist nicht erlaubt.
a) Gefördert werden: Fachliteratur für die Jugendarbeit, Bastelwerkzeuge und Material, Kleinsportgeräte (z.B. Bälle, Tischtennisplatten). Technische Geräte, Spielmaterial, Zelte und Lagerzubehör. Ein vom KJR bezuschusstes Gerät ist frühestens nach fünf Jahren wieder bezuschuss bar. Werterhaltungs- und Renovierungsbedarf für Innenräume.
b) Nicht bezuschusst werden: vereinsspezifische Bekleidung, Musikinstrumente und Sportgeräte für sportfachliche Arbeit. Anschaffung von Geräten und Materialien mit einem Wert über 800,- €. Reparaturen und Instandsetzungen an KFZ und Gebäuden.
c) Erforderliche Unterlagen: Bei Geräten über 500,- € sind dem Antrag drei vergleichbare Kostenangebote beizulegen. Beschreibung des anzuschaffenden Gegenstandes. Standort des Gegenstandes. Bei Materialien: Beschreibung der vorgesehenen Verwendung.
d) Umfang der Förderung: 50% des Anschaffungswertes, in Ausnahmefällen bis zu 75%, aber pro Kalenderjahr maximal 1000,- € je Zuwendungsempfänger.
4. Sonderprojekte
Maßnahmen, die auf die vorangegangenen Richtlinien nicht zutreffen, können nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand des Kreisjugendringes von Fall zu Fall bezuschusst werden (zum Bsp. Aktionstage, Projekte, spezifische Angebote o.a.).
Schlussbemerkung
Der Antragsteller verpflichtet sich, die erhaltenen Mittel, entsprechend der Zweckbindung durch die Richtlinien, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Der KJR behält sich vor, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Einzelfall zu überprüfen. Zur Beratung in Fragen der Antragstellung und der Abrechnung stehen die Mitarbeiter in der Geschäftsstelle jederzeit gerne zur Verfügung.
I I I. Förderleistungen im Überblick
Nachstehend sind die Förderleistungen in den einzelnen Richtlinien als Orientierung aufgelistet.
Dies sind aber jeweils nur die maximal möglichen Förderrungen.
Richtlinie 1 - Kinder- und Jugenderholung
Förderkriterien Art und Umfang der Förderung
Alter: bis – 27 Jahre - pro Tag und Teilnehmer*in
(förderfähiger Personenkreis)
Dauer: bis – 21 Tage - Tagesfreizeiten ohne ÜN 5,- €
- Kurzfreizeiten mit ÜN 9,- €
Betreuung: je angefangene 5 Teiln. - Ferienfreizeiten im Inland 9,- €
wird 1 Betreuer*in gefördert - Ferienfreizeiten im Ausland 12,- €
Richtlinie 2 - Internationale Jugendarbeit
Förderkriterien Art und Umfang der Förderung
Alter: 9 – 27 Jahre - pro Tag und Teilnehmer*in
(förderfähiger Personenkreis)
Dauer: mind. 5 und max. 21 Tage max. 2 Maßnahmen pro Jahr und
- Jugendaustauschprogramme 15,- €
Betreuung: je angefangene 5 Teiln. im Ausland
wird 1 Betreuer*in gefördert
Dem Antrag beizulegen sind: Einladung des Partnerlandes in deutscher Sprache ein mit dem Partnerland vereinbartes Begegnungsprogramm der Jugendgruppen.
Richtlinie 3 - Anschaffung von Sachmitteln der Jugendverbandsarbeit!
Förderkriterien Art und Umfang der Förderung
Schaffung materieller Bedingungen - bis zu 75 Prozent der
für die Jugendverbandsarbeit anerkennungswürdigen Gesamtkosten,
höchstens jedoch 1.000,- € pro Jahr
und Zuwendungsempfänger
Bei Einzelanschaffungen über 500,- €
sind dem Antrag drei vergleichbare
Kostenangebote beizulegen.
Einzelanschaffungen dürfen einen Wert
von 800,- € (netto) nicht übersteigen.
Richtlinie 4 - Projekte, Modelle und Sondermaßnahmen
Förderkriterien Art und Umfang der Förderung
Zeitlich begrenzt oder über einen - bis zu 75 Prozent der
Längeren Zeitraum immer wieder kehrend. anerkennungswürdigen Gesamtkosten